Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

work2bE – Stand:

§ 1 Vertragsgegenstand

1.1 work2bE erbringt Vermittlungsleistungen im Bereich Personal: Wir stellen unseren Kunden geeignete Kandidatinnen und Kandidaten vor, damit diese bei Bedarf ein Beschäftigungsverhältnis eingehen können. Der Kunde wünscht die Inanspruchnahme dieser Dienstleistung.

1.2 Eine Person gilt dann als von work2bE vorgeschlagen, sobald work2bE dem Kunden Informationen übermittelt hat, die eine Identifizierung des Kandidaten ermöglichen (im Folgenden „Empfehlung“). Kommt innerhalb von zwölf (12) Monaten nach einer solchen Empfehlung ein unmittelbarer oder mittelbarer Vertrag (z. B. Arbeitsvertrag, freier Dienstvertrag, gesellschaftsrechtliche Beteiligung o. ä.) zwischen dem Kunden und dem empfohlenen Kandidaten zustande (im Folgenden „Hauptvertrag“), gelten die Parteien als übereingekommen, dass das Zustandekommen des Hauptvertrages auf der Empfehlung von work2bE beruht.

1.3 Hat sich ein zuvor empfohlener Kandidat innerhalb der letzten sechs (6) Monate unabhängig von der Empfehlung bereits aktiv beim Kunden beworben oder wurde dieser Kandidat von einem Dritten dem Kunden vorgestellt, hat der Kunde work2bE vor Aufnahme des Interviewprozesses hierüber zu informieren. In diesem Fall erbringt work2bE für diesen Kandidaten keine weiteren Vermittlungsleistungen, es sei denn, der Kunde beauftragt work2bE ausdrücklich weiter. Erfolgt dennoch eine Einstellung und entsteht dadurch ein Hauptvertrag, wird die Vermittlungsvergütung gemäß § 2 fällig. Kommt es zu Unklarheiten darüber, wie der Kunde ursprünglich Kenntnis vom Kandidaten erlangt hat, hat der Kunde auf Aufforderung binnen 14 Tagen Nachweise vorzulegen.

§ 2 Vergütung / Provision

2.1 Der Kunde ist verpflichtet, work2bE eine Provision zu zahlen, sobald aufgrund einer Empfehlung von work2bE ein Hauptvertrag mit dem empfohlenen Kandidaten zustande kommt. Maßgeblich ist auch ein Hauptvertrag, der bis zu zwölf (12) Monate nach Beendigung dieses Vermittlungsvertrags infolge der Tätigkeit von work2bE zustande tritt.

2.2 Die Provision bemisst sich prozentual an der voraussichtlichen Jahresbruttovergütung des Kandidaten. Zur Berechnung zählen die garantierte Jahresbruttovergütung sowie erfolgsabhängige und -unabhängige Zusatzleistungen (z. B. Schichtzuschläge, Nutzungsentschädigungen, Versetzungszulagen, Provisionen, Aktienpakete und ähnliche Leistungen). Die Vergütungstaffel lautet wie folgt:

2.3 Die vereinbarte Provision versteht sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung.

2.4 Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum oder, falls früher, vierzehn (14) Tage nach Unterzeichnung des Hauptvertrages zwischen dem Kunden und dem empfohlenen Kandidaten ohne Abzug zahlbar. Gerät der Kunde in Verzug, stehen work2bE die gesetzlichen Verzugszinsen zu; weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

2.5 Sollte der zwischen Kunde und empfohlenem Kandidaten geschlossene Hauptvertrag innerhalb von acht (8) Wochen nach Arbeitsaufnahme des Kandidaten aufgrund personenbezogener oder verhaltensbedingter Gründe beendet werden, erstattet work2bE dem Kunden für jede volle Woche dieses Acht-Wochen-Zeitraums 12,5 % der gezahlten Provision. Ein Anspruch auf Rückerstattung entfällt, wenn der Kunde work2bE nicht unverzüglich und umfassend über die Kündigung informiert oder seine Zahlungspflichten nach § 2.4 verletzt.

2.6 Zieht der Kunde sein Angebot zum Abschluss eines Hauptvertrages zurück oder kündigt er den geschlossenen Hauptvertrag vor Aufnahme der Tätigkeit, ist eine Verwaltungspauschale in Höhe eines Drittels (1/3) der nach § 2 geschuldeten Provision an work2bE zu entrichten.

§ 3 Eignungsprüfung der Kandidaten

3.1 work2bE sichtet eingehende Unterlagen und führt persönliche oder telefonische Vorgespräche, um die Eignung der Kandidaten zu bewerten. Für die Richtigkeit der von Kandidaten gemachten Angaben übernimmt work2bE jedoch keine Gewähr.

3.2 Die abschließende Beurteilung, ob ein Kandidat für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist, obliegt dem Kunden.

3.3 Bei Empfehlungen von ausländischen Kandidaten, die eine Arbeitserlaubnis benötigen, darf die Tätigkeit erst begonnen werden, wenn eine erforderliche Genehmigung (z. B. durch die zuständige Agentur für Arbeit) vorliegt. Die Einholung dieser Genehmigung liegt in der Verantwortung und auf Kosten des Kunden.

§ 4 Mitteilungs- und Informationspflichten

4.1 Der Kunde informiert work2bE unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Vermittlung beeinflussen können.

4.2 Insbesondere hat der Kunde spätestens sieben (7) Tage vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn des Kandidaten work2bE über das Zustandekommen des Hauptvertrages sowie über die voraussichtliche Vergütung zu unterrichten.

§ 5 Vertraulichkeit

5.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Zusammenhang mit der Vermittlung erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

5.2 Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach und führt dies dazu, dass ein Dritter einen Vertrag mit dem von work2bE empfohlenen Kandidaten schließt, so ist der Kunde verpflichtet, die in § 2.2 geregelte Provision in voller Höhe an work2bE zu zahlen, als habe der Kunde den Vertrag selbst geschlossen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

§ 6 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

6.1 Dieser Vermittlungsvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

6.2 Soweit der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main; work2bE ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden Klage zu erheben.

§ 7 Sonstiges / Schlussbestimmungen

7.1 Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen, die zur Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform.

7.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt, soweit möglich, eine rechtlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

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